22
1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm 22,1 d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3 keine Blutschuld; 2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden. 3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten 22,4 O. ein Gartenland abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen 22,5 d.h. wahrsch. eine Dornhecke erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.
6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen – wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten. 7 Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.
8 Bei jedem Fall von Veruntreuung bezüglich eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, bezüglich alles Verlorenen, wovon man sagt: „Das ist es“, soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
9 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgendein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es, 10 so soll der Eid des HERRN zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein 22,10 d.h. des Viehs Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten. 11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten. 12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten. 13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt – war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten. 14 Wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
15 Und wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine Heiratsgabe sich zur Frau erkaufen. 16 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen.
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen.
18 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewisslich getötet werden.
20 Und den Fremden sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremde seid ihr im Land Ägypten gewesen. 21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken. 22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewisslich erhören; 23 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwert töten, und eure Frauen sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden.
24 Wenn du meinem Volk, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger 22,24 Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen.
25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel 22,25 Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde (Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30) zum Pfand nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht; 26 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig.
27 Die Richter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.
28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluss deiner Kelter 22,28 W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluss sollst du nicht zögern. – Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben. 29 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du es mir geben.
30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Feld zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.
22:1 22,1 d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3
22:4 22,4 O. ein Gartenland
22:5 22,5 d.h. wahrsch. eine Dornhecke
22:10 22,10 d.h. des Viehs
22:19 22,19 S. die Vorrede
22:24 22,24 Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht
22:25 22,25 Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde (Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30)
22:28 22,28 W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluss